Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung, Anfallberechtigung
- Verfassungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die Erfüllung des Stiftungszwecks nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters gesichert bleibt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsbeirates.
- Änderungen des Stiftungszwecks, die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsbeirates.
- Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt deren Vermögen an den Stifter, der Deutschen Hilfverein für das Albert-Schweitzer- Spital Lambarene e.V. in Frankfurt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Anträge an die Aufsichtsbehörde auf Änderungen des Stiftungszwecks und der Verfassung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
Frankfurt/Main, den 11.06.1995